Voraussetzungen der Kostenübernahme einer Fachkraft für Haushaltshilfe durch Ihre Kasse*

Die gesetzlichen Krankenkassen bewilligen Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person den Haushalt nicht weiterführen kann wegen

  • behandlungsbedürftiger Krankheiten
  • Krankenhausbehandlung
  • vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus
  • medizinischer Vorsorge
  • Kuraufenthalt
  • notwendiger Begleitung eines Kindes (Krankenhaus oder Kuraufenthalt)
  • Schwangerschaft und Entbindung

und min. 1 Kind unter 12 Jahren (bis 14 Lebensjahre auch AOK, Barmer, TK, LKK) und keine andere im Haushalt lebende Person helfen kann

 

*beteiligte Ersatzkassen sind: Alle gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften!


Besonderheiten bei den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern in Niedersachsen (LKK, LAK, LBG) sowie BfA und LVA:

  • Arbeitsunfall
  • Krankheit (ambulant, stationär)
  • Schwangerschaft, Mutterschaft bis max. 12 Wochen nach der Geburt
  • Tod (auch bei Quasi-Ehegatten) LKK und LAK
    (Andere Kassen auf Anfrage)

und min. 1 Kind unter 14 Jahren 
oder 1 älteres auf Hilfe angewiesenes Kind 
oder 1 hilfebedürftiger Altenteiler mit Pflegegrad 3, 4 oder 5
zu versorgen ist.

 

Ihr Recht laut §38 (1) Sozialgesetzbuch:

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankhausaufenthalt, Vorsorgekur, häusliche Krankenpflege, medizinischer Reha-Maßnahme oder Müttergenesungskur nicht möglich ist. Außerdem muss im Haushalt ein Kind leben, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Beim Antrag auf Haushaltshilfe bzw. beim Attest von Ihrem Arzt müssen folgende Angaben enthalten sein:

 

  • Grund der Haushaltshilfe
  • die voraussichtliche Dauer
  • der zeitliche Umfang

Einzelheiten - also die einzelnen Schritte, um unsere Hilfe zu bekommen, finden Sie auf der Seite  
Der Weg zu uns