Die gesetzlichen Krankenkassen bewilligen Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person den Haushalt nicht weiterführen kann wegen
und min. 1 Kind unter 12 Jahren (bis 14 Lebensjahre auch AOK, Barmer, TK, LKK) und keine andere im Haushalt lebende Person helfen kann
*beteiligte Ersatzkassen sind: Alle gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften!
Besonderheiten bei den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern in Niedersachsen (LKK, LAK, LBG) sowie BfA und LVA:
und min. 1 Kind unter 14 Jahren
oder 1 älteres auf Hilfe angewiesenes Kind
oder 1 hilfebedürftiger Altenteiler mit Pflegegrad 3, 4 oder 5
zu versorgen ist.
Ihr Recht laut §38 (1) Sozialgesetzbuch:
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankhausaufenthalt, Vorsorgekur, häusliche Krankenpflege, medizinischer Reha-Maßnahme oder Müttergenesungskur nicht möglich ist. Außerdem muss im Haushalt ein Kind leben, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Beim Antrag auf Haushaltshilfe bzw. beim Attest von Ihrem Arzt müssen folgende Angaben enthalten sein:
Einzelheiten - also die einzelnen Schritte, um unsere Hilfe zu bekommen, finden Sie auf der Seite
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